Selbst in Anbetracht zehnmaliger Zuwiderhandlungen gegen das AZG (hier in Ansehung desselben Arbeitnehmers) ist die Verhängung der im § 28 Abs 1 AZG vorgesehenen Geldhöchststrafe - zumal dafür sprechende, besondere Gründe nicht erkennbar sind - aufgrund der von der Behörde angeführten Milderungsgründe (Unbescholtenheit, Bemühung um Einhaltung der Pausen) als Überschreitung des ihr eingeräumten Ermessens anzusehen.Selbst in Anbetracht zehnmaliger Zuwiderhandlungen gegen das AZG (hier in Ansehung desselben Arbeitnehmers) ist die Verhängung der im Paragraph 28, Absatz eins, AZG vorgesehenen Geldhöchststrafe - zumal dafür sprechende, besondere Gründe nicht erkennbar sind - aufgrund der von der Behörde angeführten Milderungsgründe (Unbescholtenheit, Bemühung um Einhaltung der Pausen) als Überschreitung des ihr eingeräumten Ermessens anzusehen.