Verwaltungsgerichtshof
16.12.1991
91/19/0285
Selbst in Anbetracht zehnmaliger Zuwiderhandlungen gegen das AZG (hier in Ansehung desselben Arbeitnehmers) ist die Verhängung der im Paragraph 28, Absatz eins, AZG vorgesehenen Geldhöchststrafe - zumal dafür sprechende, besondere Gründe nicht erkennbar sind - aufgrund der von der Behörde angeführten Milderungsgründe (Unbescholtenheit, Bemühung um Einhaltung der Pausen) als Überschreitung des ihr eingeräumten Ermessens anzusehen.