Bringt der Bf vor Abfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Beschwerdegegenstand gem § 36 Abs 8 VwGG unaufgefordert einen weiteren Schriftsatz ein (hier: Äußerung zur Gegenschrift der bel Beh), so ist ein neuer Kostenbeschluß zu fassen (hier: Ersatz der Stempelgebühren des genannten Schriftsatzes).Bringt der Bf vor Abfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Beschwerdegegenstand gem Paragraph 36, Absatz 8, VwGG unaufgefordert einen weiteren Schriftsatz ein (hier: Äußerung zur Gegenschrift der bel Beh), so ist ein neuer Kostenbeschluß zu fassen (hier: Ersatz der Stempelgebühren des genannten Schriftsatzes).