Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1991

Geschäftszahl

90/18/0207

Rechtssatz

Bringt der Bf vor Abfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Beschwerdegegenstand gem Paragraph 36, Absatz 8, VwGG unaufgefordert einen weiteren Schriftsatz ein (hier: Äußerung zur Gegenschrift der bel Beh), so ist ein neuer Kostenbeschluß zu fassen (hier: Ersatz der Stempelgebühren des genannten Schriftsatzes).