Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
91/08/0069
Entscheidungsdatum
30.09.1994
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/16 90/08/0103 8
Stammrechtssatz
Auch nach § 113 ASVG idF der 41ten Novelle zum ASVG hat die Behörde die nach der Rechtsprechung zu § 113 legcit zu ermittelnde untere und obere Grenze ihrer Ermessensbefugnis und sodann bei der konkreten Ausmessung des Beitragszuschlages die für die Ermessensausübung innerhalb dieser Grenzen maßgebenden Erwägungen in der Begründung ihres Bescheides anzuführen; taxierte Beitragszuschläge (also ein bestimmter Betrag pro Meldeverstoß) können nicht verhängt werden.Auch nach Paragraph 113, ASVG in der Fassung der 41ten Novelle zum ASVG hat die Behörde die nach der Rechtsprechung zu Paragraph 113, legcit zu ermittelnde untere und obere Grenze ihrer Ermessensbefugnis und sodann bei der konkreten Ausmessung des Beitragszuschlages die für die Ermessensausübung innerhalb dieser Grenzen maßgebenden Erwägungen in der Begründung ihres Bescheides anzuführen; taxierte Beitragszuschläge (also ein bestimmter Betrag pro Meldeverstoß) können nicht verhängt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991080069.X03
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009
Dokumentnummer
JWR_1991080069_19940930X03