Verwaltungsgerichtshof
16.04.1991
90/08/0103
Auch nach Paragraph 113, ASVG in der Fassung der 41ten Novelle zum ASVG hat die Behörde die nach der Rechtsprechung zu Paragraph 113, legcit zu ermittelnde untere und obere Grenze ihrer Ermessensbefugnis und sodann bei der konkreten Ausmessung des Beitragszuschlages die für die Ermessensausübung innerhalb dieser Grenzen maßgebenden Erwägungen in der Begründung ihres Bescheides anzuführen; taxierte Beitragszuschläge (also ein bestimmter Betrag pro Meldeverstoß) können nicht verhängt werden.