Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 113

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

28.03.2024

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beitragszuschläge

Paragraph 113,
  1. Absatz eins,Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
  2. Absatz 2,Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
  3. Absatz 3,Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40172558

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P113/NOR40172558

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