Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 113

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beitragszuschläge.

Paragraph 113,
  1. Absatz eins,Beitragszuschläge können den in Paragraph 111, genannten Personen (Stellen) in folgenden Fällen vorgeschrieben werden:
    1. Ziffer eins
      Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist oder wenn das Entgelt nicht gemeldet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten jener Beiträge, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der Anmeldung bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes durch den Versicherungsträger entfallen, vorgeschrieben werden.
    2. Ziffer 2
      Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist oder wenn das Entgelt verspätet gemeldet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten jener Beiträge, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Anmeldung bzw. bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen, vorgeschrieben werden.
    3. Ziffer 3
      Wenn ein zu niedriges Entgelt gemeldet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten der Differenz zwischen den Beiträgen, die sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergeben, und den zu entrichtenden Beiträgen vorgeschrieben werden.
    Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung aufgrund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
  2. Absatz 2,Werden vereinbarte oder satzungsmäßig festgesetzte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des Zehnfachen der jeweils nach Paragraph 45, Absatz eins, in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden.
  3. Absatz 3,Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die gemäß Absatz 2, vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
  5. Absatz 5,Paragraph 83 und Paragraph 112, Absatz 3, gelten entsprechend.

Schlagworte

Versicherungsunterlage

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093591

Alte Dokumentnummer

N6195545581L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P113/NOR12093591

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