Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/04/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

90/04/0174

Entscheidungsdatum

29.06.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Mit der Betriebsart werden nur unterschiedliche Erscheinungsformen innerhalb eines bestimmten Gewerbezweiges - nämlich des Gastgewerbes - umschrieben. Eine Umschreibung "Altenpflegeheim" indiziert aber nicht schlüssig eine Erscheinungsform des Gastgewerbes. Wird doch damit - jedenfalls im Vordergrund - nicht die Ausübung des Gastgewerbes (sei es auch für eine bestimmte Personengruppe), sondern eine solche der - vom möglichen Konzessionsinhalt des Gastgewerbes im Grunde des Paragraph 189, Absatz eins, GewO 1973 losgelösten - (Altenpflege) Pflege erfaßt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990040174.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1990040174_19920629X06