Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1992

Geschäftszahl

90/04/0174

Rechtssatz

Mit der Betriebsart werden nur unterschiedliche Erscheinungsformen innerhalb eines bestimmten Gewerbezweiges - nämlich des Gastgewerbes - umschrieben. Eine Umschreibung "Altenpflegeheim" indiziert aber nicht schlüssig eine Erscheinungsform des Gastgewerbes. Wird doch damit - jedenfalls im Vordergrund - nicht die Ausübung des Gastgewerbes (sei es auch für eine bestimmte Personengruppe), sondern eine solche der - vom möglichen Konzessionsinhalt des Gastgewerbes im Grunde des Paragraph 189, Absatz eins, GewO 1973 losgelösten - (Altenpflege) Pflege erfaßt.