Verwaltungsgerichtshof
29.06.1992
90/04/0174
Mit der Betriebsart werden nur unterschiedliche Erscheinungsformen innerhalb eines bestimmten Gewerbezweiges - nämlich des Gastgewerbes - umschrieben. Eine Umschreibung "Altenpflegeheim" indiziert aber nicht schlüssig eine Erscheinungsform des Gastgewerbes. Wird doch damit - jedenfalls im Vordergrund - nicht die Ausübung des Gastgewerbes (sei es auch für eine bestimmte Personengruppe), sondern eine solche der - vom möglichen Konzessionsinhalt des Gastgewerbes im Grunde des Paragraph 189, Absatz eins, GewO 1973 losgelösten - (Altenpflege) Pflege erfaßt.