Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
83/10/0023
Entscheidungsdatum
21.05.1984
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2781/78 E 16. Jänner 1979 RS 2
Stammrechtssatz
Dem Beschuldigten steht weder ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung noch ein Rechtsanspruch auf mündliche Verhandlung in Gegenwart der Zeugen zu, es sei denn, eine Gegenüberstellung ist wegen Notwendigkeit zB für eine Identifizierung erforderlich.
Schlagworte
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983100023.X02
Dokumentnummer
JWR_1983100023_19840521X02