Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1987

Geschäftszahl

86/03/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2781/78 E 16. Jänner 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Beschuldigten steht weder ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung noch ein Rechtsanspruch auf mündliche Verhandlung in Gegenwart der Zeugen zu, es sei denn, eine Gegenüberstellung ist wegen Notwendigkeit zB für eine Identifizierung erforderlich.