Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1985

Geschäftszahl

84/03/0357

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2781/78 E 16. Jänner 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Beschuldigten steht weder ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung noch ein Rechtsanspruch auf mündliche Verhandlung in Gegenwart der Zeugen zu, es sei denn, eine Gegenüberstellung ist wegen Notwendigkeit zB für eine Identifizierung erforderlich.