Durch den Ausspruch gemäß § 73 Abs 2 KFG 1967, dass eine neue Lenkerberechtigung "auf die Dauer der körperlichen und geistigen Nichteignung" nicht erteilt werden dürfe, wird die Partei - unter dem Gesichtspunkt einer nicht hinreichenden Fristbestimmung - in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt.Durch den Ausspruch gemäß Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967, dass eine neue Lenkerberechtigung "auf die Dauer der körperlichen und geistigen Nichteignung" nicht erteilt werden dürfe, wird die Partei - unter dem Gesichtspunkt einer nicht hinreichenden Fristbestimmung - in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt.