Verwaltungsgerichtshof
29.05.1985
84/11/0324
Durch den Ausspruch gemäß Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967, dass eine neue Lenkerberechtigung "auf die Dauer der körperlichen und geistigen Nichteignung" nicht erteilt werden dürfe, wird die Partei - unter dem Gesichtspunkt einer nicht hinreichenden Fristbestimmung - in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt.