Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1985

Geschäftszahl

84/11/0269

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0324 E 29. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Durch den Ausspruch gemäß Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967, dass eine neue Lenkerberechtigung "auf die Dauer der körperlichen und geistigen Nichteignung" nicht erteilt werden dürfe, wird die Partei - unter dem Gesichtspunkt einer nicht hinreichenden Fristbestimmung - in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt.