Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 10866 A/1982;
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
82/02/0102
Entscheidungsdatum
22.10.1982
Index
StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1826/67 E 21. Oktober 1968 RS 1
Stammrechtssatz
Die Übertretung des Halteverbotes (§ 52 Z 13 lit a StVO) stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Bei diesen Delikten trifft nach § 5 Abs 1 VStG den Beschuldigten die Beweislast für seine Schuldlosigkeit. Dieser hat zu beweisen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war.Die Übertretung des Halteverbotes (Paragraph 52, Ziffer 13, Litera a, StVO) stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Bei diesen Delikten trifft nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG den Beschuldigten die Beweislast für seine Schuldlosigkeit. Dieser hat zu beweisen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982020102.X03
Im RIS seit
22.10.1982
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2024
Dokumentnummer
JWR_1982020102_19821022X03