Verwaltungsgerichtshof
21.10.1968
1826/67
Die Übertretung des Halteverbotes (Paragraph 52, Ziffer 13, Litera a, StVO) stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Bei diesen Delikten trifft nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG den Beschuldigten die Beweislast für seine Schuldlosigkeit. Dieser hat zu beweisen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war.