Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1982

Geschäftszahl

82/02/0189

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1826/67 E 21. Oktober 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Die Übertretung des Halteverbotes (Paragraph 52, Ziffer 13, Litera a, StVO) stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Bei diesen Delikten trifft nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG den Beschuldigten die Beweislast für seine Schuldlosigkeit. Dieser hat zu beweisen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war.