Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1975

Geschäftszahl

0138/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1968/10/21 1826/67 1

(hier: Paragraph 5, Absatz eins, StVO)

Stammrechtssatz

Die Übertretung des Halteverbotes (Paragraph 52, Ziffer 13, Litera a, StVO) stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Bei diesen Delikten trifft nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG den Beschuldigten die Beweislast für seine Schuldlosigkeit. Dieser hat zu beweisen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war.