Der im § 103 Abs 1 lit a Z 8 GewO 1973 für technische Büros vorgesehene Berechtigungsumfang umfaßt nicht auch die Verfassung von Plänen und Berechnungen im Bereich der Hochbauten und anderer verwandter Bauten (Unzulässigkeit der Neubegründung sog. "bautechnischer Büros").Der im Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 8, GewO 1973 für technische Büros vorgesehene Berechtigungsumfang umfaßt nicht auch die Verfassung von Plänen und Berechnungen im Bereich der Hochbauten und anderer verwandter Bauten (Unzulässigkeit der Neubegründung sog. "bautechnischer Büros").