Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 156

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 156

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

römisch zwei.

Baugewerbe (Paragraphen 156 bis 162)

Paragraph 156,
  1. Absatz eins,Die Tätigkeiten der Baumeister (Paragraph 157, Absatz eins,), Zimmermeister (Paragraph 158, Absatz eins,), Steinmetzmeister (Paragraph 159, Absatz eins,) und Brunnenmeister (Paragraph 160, Absatz eins,) unterliegen der Konzessionspflicht.
  2. Absatz 2,Die Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, ist den Baugewerbetreibenden im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges vorbehalten.
  3. Absatz 3,Der Konzessionspflicht unterliegen nicht die auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit des Bauunternehmers, der auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihm zustehenden Baurechtes als Bauherr Bauten durch befugte Gewerbetreibende ausführen läßt, um sie weiter zu veräußern, und solche Erdarbeiten, die statische Kenntnisse nicht erfordern.
  4. Absatz 4,Die im Absatz eins, angeführten Gewerbetreibenden sind berechtigt, in geringem Umfang mit der Ausführung eigener Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehende Arbeiten anderer Gewerbe auch selbst auszuführen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070139

Alte Dokumentnummer

N5197418538S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P156/NOR12070139

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