Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 156

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 156

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Alkoholausschank an Jugendliche

Paragraph 156,
  1. Absatz eins,Die Gastgewerbetreibenden dürfen weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist.
  2. Absatz 2,Nicht verboten ist der Verkauf an Jugendliche im Sinne des Absatz eins,, die solche Getränke, die zum Genuß durch Erwachsene außerhalb des Gastgewerbebetriebes bestimmt sind, holen.
  3. Absatz 3,Wenn den Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist, dann haben die zum Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigten Gastgewerbetreibenden an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich lesbar auf dieses Verbot hingewiesen wird.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß Paragraph 149, nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß Paragraph 126, Ziffer 11, fallenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080586

Alte Dokumentnummer

N5199324803J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P156/NOR12080586

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