Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1973 § 156

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 156

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

römisch zwei.

Baugewerbe (Paragraphen 156 bis 162)

Paragraph 156,
  1. Absatz eins,Die Tätigkeiten der Baumeister (Paragraph 157, Absatz eins,), Zimmermeister (Paragraph 158, Absatz eins,), Steinmetzmeister (Paragraph 159, Absatz eins,) und Brunnenmeister (Paragraph 160, Absatz eins,) unterliegen der Konzessionspflicht.
  2. Absatz 2,Die Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, ist den Baugewerbetreibenden im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges vorbehalten.
  3. Absatz 3,Der Konzessionspflicht unterliegen nicht die auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit des Immobilienmaklers und Bauträgers, die auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihnen zustehenden Baurechtes als Bauherren Bauten durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen, um sie weiter zu veräußern, und solche Erdarbeiten, die statische Kenntnisse nicht erfordern.
  4. Absatz 4,Die im Absatz eins, angeführten Gewerbetreibenden sind berechtigt, in geringem Umfang mit der Ausführung eigener Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehende Arbeiten anderer Gewerbe auch selbst auszuführen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075757

Alte Dokumentnummer

N5198811414J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P156/NOR12075757

Navigation im Suchergebnis