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Gewerbeordnung 1973 § 103

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 103

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Friseure und Perückenmacher

Paragraph 103,
  1. Absatz einsFriseure und Perückenmacher (Paragraph 94, Ziffer 71,) sind unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege auszuführen.
  2. Absatz 2Gewerbetreibende, die am 1. Juli 1993 auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben und im Rahmen der Ausübung dieses Handwerks auch die Tätigkeiten des gebundenen Gewerbes der Fußpfleger ausüben, dürfen letztere Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks nur dann weiter ausüben, wenn sie
    1. Ziffer eins
      nachweisen, daß sie die Tätigkeiten des gebundenen Fußpflegergewerbes in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 im Rahmen einer befugten Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks tatsächlich regelmäßig ausgeübt haben, und
    2. Ziffer 2
      die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens am 30. November 1993 anzeigen.
      Paragraph 345, Absatz 7,, Absatz 8, Ziffer eins und Absatz 9, gilt sinngemäß. Andere Gewerbetreibende, die das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben, dürfen ab 1. Dezember 1993 nicht mehr Tätigkeiten des Fußpflegergewerbes auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Schlagworte

Friseurhandwerk

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080537

Alte Dokumentnummer

N5199324754J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P103/NOR12080537

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