Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 157

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 157

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Baumeister

Paragraph 157,
  1. Absatz eins,Der Baumeister ist berechtigt, Hochbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen als auch Hochbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und nach Maßgabe des Paragraph 156, Absatz 4 und des Absatz 2, dieses Paragraphen auch auszuführen.
  2. Absatz 2,Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und zu leiten, doch hat er sich unbeschadet des Paragraph 156, Absatz 4, zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen, soweit es sich um Arbeiten von konzessionierten Gewerben, von Handwerken oder der gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Lüftungs-, Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen (Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 4 bis 7) handelt.
  3. Absatz 3,Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1958, bleiben durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Schlagworte

Lüftungsanlage, Zentralheizungsanlage, Hochbau

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070140

Alte Dokumentnummer

N5197418539S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P157/NOR12070140

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