Sind die objektiven Voraussetzungen für eine Bestrafung gegeben, so ist es Sache des Beschuldigten, seine Schuldlosigkeit darzutun (im gg Fall Ungehorsamsdelikt nach § 129 Abs 2 BauO Wr).Sind die objektiven Voraussetzungen für eine Bestrafung gegeben, so ist es Sache des Beschuldigten, seine Schuldlosigkeit darzutun (im gg Fall Ungehorsamsdelikt nach Paragraph 129, Absatz 2, BauO Wr).