Verwaltungsgerichtshof
05.09.1978
2787/77
GRS wie VwGH Erkenntnis 1970/04/13 1327/69 1
Sind die objektiven Voraussetzungen für eine Bestrafung gegeben, so ist es Sache des Beschuldigten, seine Schuldlosigkeit darzutun (im gg Fall Ungehorsamsdelikt nach Paragraph 129, Absatz 2, BauO Wr).