Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.1978

Geschäftszahl

2787/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1970/04/13 1327/69 1

Stammrechtssatz

Sind die objektiven Voraussetzungen für eine Bestrafung gegeben, so ist es Sache des Beschuldigten, seine Schuldlosigkeit darzutun (im gg Fall Ungehorsamsdelikt nach Paragraph 129, Absatz 2, BauO Wr).