Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1979

Geschäftszahl

1277/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1327/69 E 13. April 1970 RS 2

Stammrechtssatz

Sind die objektiven Voraussetzungen für eine Bestrafung gegeben, so ist es Sache des Beschuldigten, seine Schuldlosigkeit darzutun (im gg Fall Ungehorsamsdelikt nach Paragraph 129, Absatz 2, BauO Wr).