Für eine Maßnahme im Sinne des § 198 Abs 5 GewO 1973 ist entscheidendes Kriterium die Frage der Zumutbarkeit einer durch die Ausübung eines Gastgewerbes bei der Nachbarschaft bewirkten Störung (Auslegung des Begriffes der "ungebührlichen Belästigung"), wobei diese mangels einer weiteren Determinierung - wie etwa im § 77 Abs 2 GewO 1973 - ausschließlich unter Bedachtnahme auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse zu beantworten ist (Hinweis E 30.11.1977, 826/77 und E 22.2.1966, 1632/65, VwSlg 6868 A/1966).Für eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 ist entscheidendes Kriterium die Frage der Zumutbarkeit einer durch die Ausübung eines Gastgewerbes bei der Nachbarschaft bewirkten Störung (Auslegung des Begriffes der "ungebührlichen Belästigung"), wobei diese mangels einer weiteren Determinierung - wie etwa im Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 - ausschließlich unter Bedachtnahme auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse zu beantworten ist (Hinweis E 30.11.1977, 826/77 und E 22.2.1966, 1632/65, VwSlg 6868 A/1966).