Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 84
Inkrafttretensdatum
01.08.1974
Außerkrafttretensdatum
31.12.1988
Abkürzung
GewO 1973
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 84.Paragraph 84,
Werden gewerbliche Arbeiten außerhalb der Betriebsanlage (§ 74 Abs. 1) ausgeführt, so kann die Behörde erforderlichenfalls von Amts wegen zur Vorbeugung gegen oder zur Abstellung von Gefährdungen von Menschen oder unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn mit Bescheid geeignete Aufträge erteilen. Werden gewerbliche Arbeiten außerhalb der Betriebsanlage (Paragraph 74, Absatz eins,) ausgeführt, so kann die Behörde erforderlichenfalls von Amts wegen zur Vorbeugung gegen oder zur Abstellung von Gefährdungen von Menschen oder unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn mit Bescheid geeignete Aufträge erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070067
Alte Dokumentnummer
N5197418466S