Verwaltungsgerichtshof
27.09.1978
1828/77
GRS wie 2135/76 E 25. Jänner 1978 VwSlg 9481 A/1978 RS 2 (Zusatz: Ferner ist bei Störung durch Lärm auf die von den einschlägigen Wissenschaften erarbeitete und allgemein anerkannte Erkenntnis Bedacht zunehmen, daß Grundlage für die Beurteilung einer derartigen Störung der Geräuschpegel ist. Die Aufzeigung einer Lärmemission ist Sache eines technischen und soweit hiebei gesundheitliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen, auch eines ärztlichen Sachverständigen).
Für eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 ist entscheidendes Kriterium die Frage der Zumutbarkeit einer durch die Ausübung eines Gastgewerbes bei der Nachbarschaft bewirkten Störung (Auslegung des Begriffes der "ungebührlichen Belästigung"), wobei diese mangels einer weiteren Determinierung - wie etwa im Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 - ausschließlich unter Bedachtnahme auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse zu beantworten ist (Hinweis E 30.11.1977, 826/77 und E 22.2.1966, 1632/65, VwSlg 6868 A/1966).