Auch für den Bereich des öffentlichen Rechtes ist auf Grund der Bestimmungen des Art 49 Abs 1 B-VG die bindende Kraft gehörig kundgemachter Bundesgesetze hinsichtlich des einzelnen Staatsbürgers nicht davon abhängig, ob dieser den Inhalt des Gesetzes kennt oder nicht.Auch für den Bereich des öffentlichen Rechtes ist auf Grund der Bestimmungen des Artikel 49, Absatz eins, B-VG die bindende Kraft gehörig kundgemachter Bundesgesetze hinsichtlich des einzelnen Staatsbürgers nicht davon abhängig, ob dieser den Inhalt des Gesetzes kennt oder nicht.
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E 6.7.1966, 641/66 #2 VwSlg 6972 A/1966