Verwaltungsgerichtshof
07.10.1983
83/17/0181
GRS wie 0641/66 E 6. Juli 1966 VwSlg 6972 A/1966 RS 2
Auch für den Bereich des öffentlichen Rechtes ist auf Grund der Bestimmungen des Artikel 49, Absatz eins, B-VG die bindende Kraft gehörig kundgemachter Bundesgesetze hinsichtlich des einzelnen Staatsbürgers nicht davon abhängig, ob dieser den Inhalt des Gesetzes kennt oder nicht.