Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1966

Geschäftszahl

0641/66

Rechtssatz

Auch für den Bereich des öffentlichen Rechtes ist auf Grund der Bestimmungen des Artikel 49, Absatz eins, B-VG die bindende Kraft gehörig kundgemachter Bundesgesetze hinsichtlich des einzelnen Staatsbürgers nicht davon abhängig, ob dieser den Inhalt des Gesetzes kennt oder nicht.