Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0454/64
Entscheidungsdatum
13.11.1964
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht
Beachte
Im Falle der Geltendmachung einer in 1. Instanz nicht Gegenstand
des Verfahrens gewesenen Dienstbeschädigung in der Berufung ist
über die Anerkennung instanzenmäßig zu erkennen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1413/62 E 15. Februar 1963 VwSlg 5971 A/1963 RS 1
Stammrechtssatz
Im Falle der Geltendmachung einer in erster Instanz nicht Gegenstand des Verfahrens gewesenen Dienstbeschädigung in der Berufung ist über die Anerkennung instanzmäßig zu erkennen. Denn wenn auch der an sich einheitliche Rentenanspruch Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, so steht dieser doch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der primären und selbständig der Rechtskraft fähigen Entscheidung über die Anerkennung von Dienstbeschädigungen. Der in der Berufung enthaltene Antrag auf Anerkennung weiterer Dienstbeschädigungen begründet keine Unterbrechungspflicht der Behörde zweiter Instanz.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die
Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
Allgemein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000454.X01
Dokumentnummer
JWR_1964000454_19641113X01