Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1963

Geschäftszahl

1413/62

Rechtssatz

Im Falle der Geltendmachung einer in erster Instanz nicht Gegenstand des Verfahrens gewesenen Dienstbeschädigung in der Berufung ist über die Anerkennung instanzmäßig zu erkennen. Denn wenn auch der an sich einheitliche Rentenanspruch Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, so steht dieser doch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der primären und selbständig der Rechtskraft fähigen Entscheidung über die Anerkennung von Dienstbeschädigungen. Der in der Berufung enthaltene Antrag auf Anerkennung weiterer Dienstbeschädigungen begründet keine Unterbrechungspflicht der Behörde zweiter Instanz.