Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 78
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.1998
Abkürzung
KOVG 1957
Index
67 Versorgungsrecht
Text
II. HAUPTSTÜCK.römisch zwei. HAUPTSTÜCK.
Behörden.
§ 78.Paragraph 78,
Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetze gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheiden in erster Instanz die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen errichteten Schiedskommissionen. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (Paragraph 4,) sowie über die nach diesem Bundesgesetze gebührenden Versorgungsleistungen (Paragraph 6,) entscheiden in erster Instanz die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen errichteten Schiedskommissionen.
Anmerkung
ÜR: Art. III,
BGBl. Nr. 94/1975
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12109895
Alte Dokumentnummer
N6199444109J