Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 78
Inkrafttretensdatum
01.07.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2002
Abkürzung
KOVG 1957
Index
67 Versorgungsrecht
Text
II. HAUPTSTÜCK.römisch zwei. HAUPTSTÜCK.
Behörden.
§ 78.Paragraph 78,
Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheiden in erster Instanz die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien errichtete Schiedskommission. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (Paragraph 4,) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (Paragraph 6,) entscheiden in erster Instanz die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien errichtete Schiedskommission.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12113150
Alte Dokumentnummer
N6199716007A