Verwaltungsgerichtshof
14.02.1964
0758/63
GRS wie 1413/62 E 15. Februar 1963 VwSlg 5971 A/1963 RS 1 (Dies gilt auch bei einem Fall, in dem eine früher anerkannt gewesene, zuletzt nicht mehr anerkannte Dienstbeschädigung nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war und erst in der Berufung geltend gemacht wird).
Im Falle der Geltendmachung einer in erster Instanz nicht Gegenstand des Verfahrens gewesenen Dienstbeschädigung in der Berufung ist über die Anerkennung instanzmäßig zu erkennen. Denn wenn auch der an sich einheitliche Rentenanspruch Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, so steht dieser doch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der primären und selbständig der Rechtskraft fähigen Entscheidung über die Anerkennung von Dienstbeschädigungen. Der in der Berufung enthaltene Antrag auf Anerkennung weiterer Dienstbeschädigungen begründet keine Unterbrechungspflicht der Behörde zweiter Instanz.