Ein Verstoß des VwG gegen die aus Art. 6 MRK abgeleitete Verhandlungspflicht führt auch ohne nähere Prüfung einer Relevanz dieses Verfahrensmangels zur Aufhebung des Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG (sofern sich der VwGH nicht veranlasst sieht, in der Sache selbst zu entscheiden; vgl. E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021). Auf weiteres Revisionsvorbringen - auch wenn es zum Revisionsgrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit erstattet wird - muss nicht mehr eingegangen werden (vgl. E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021; E 14. April 2016, Ra 2015/06/0089).Ein Verstoß des VwG gegen die aus Artikel 6, MRK abgeleitete Verhandlungspflicht führt auch ohne nähere Prüfung einer Relevanz dieses Verfahrensmangels zur Aufhebung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG (sofern sich der VwGH nicht veranlasst sieht, in der Sache selbst zu entscheiden; vergleiche E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021). Auf weiteres Revisionsvorbringen - auch wenn es zum Revisionsgrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit erstattet wird - muss nicht mehr eingegangen werden vergleiche E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021; E 14. April 2016, Ra 2015/06/0089).