Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/12/0069 E 21. Dezember 2016 RS 4 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ein Verstoß des VwG gegen die aus Artikel 6, MRK abgeleitete Verhandlungspflicht führt auch ohne nähere Prüfung einer Relevanz dieses Verfahrensmangels zur Aufhebung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG (sofern sich der VwGH nicht veranlasst sieht, in der Sache selbst zu entscheiden; vergleiche E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021). Auf weiteres Revisionsvorbringen - auch wenn es zum Revisionsgrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit erstattet wird - muss nicht mehr eingegangen werden vergleiche E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021; E 14. April 2016, Ra 2015/06/0089).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020057.L03