Verwaltungsgerichtshof
20.07.2026
Ra 2026/02/0057
GRS wie Ra 2016/12/0069 E 21. Dezember 2016 RS 4 (hier nur der erste Satz)
Ein Verstoß des VwG gegen die aus Artikel 6, MRK abgeleitete Verhandlungspflicht führt auch ohne nähere Prüfung einer Relevanz dieses Verfahrensmangels zur Aufhebung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG (sofern sich der VwGH nicht veranlasst sieht, in der Sache selbst zu entscheiden; vergleiche E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021). Auf weiteres Revisionsvorbringen - auch wenn es zum Revisionsgrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit erstattet wird - muss nicht mehr eingegangen werden vergleiche E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021; E 14. April 2016, Ra 2015/06/0089).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020057.L03