Aus der unionsrechtlichen Rsp. ergibt sich nicht, dass in jedem Fall, in dem ein dem Anhang II UVP-RL unterfallendes Projekt auf eine UVP-Pflicht hinzu zu beurteilen ist, sämtliche Auswahlkriterien aus Anhang III dieser Richtlinie, insbesondere die Lage in einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte, jedenfalls miteinzubeziehen wären. Der EuGH hat zwar im Urteil vom 25.5.2023, C-575/21, ausgesprochen, dass Art. 4 Abs. 3 UVP-RL dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung, ob ein Vorhaben möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat und deshalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, das betreffende Projekt im Hinblick auf alle in Anhang III UVP-RL genannten Auswahlkriterien zu untersuchen hat, um die im Einzelfall relevanten Kriterien zu bestimmen, und sodann alle diese für den Einzelfall relevanten Kriterien heranziehen muss. Damit sind jedoch nur jene Konstellationen gemeint, in denen die UVP-Pflicht im Sinne des Art. 4 Abs. 2 lit. a UVP-RL durch eine Einzelfalluntersuchung ermittelt wird, nicht hingegen jene Fälle, in welchen der Mitgliedstaat - wie vorliegend hinsichtlich Abfallbeseitigungsanlagen in den Z 1 bis 3 (Spalten 1 und 2) des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 - dafür im Sinne des Art. 4 Abs. 2 lit. b UVP-RL Schwellenwerte bzw. Kriterien festgelegt hat. Dies ergibt sich deutlich aus dem vom EuGH in dieser Entscheidung zitierten Beschluss des Gerichtshofes vom 10.7.2008, C-156/07.Aus der unionsrechtlichen Rsp. ergibt sich nicht, dass in jedem Fall, in dem ein dem Anhang römisch zwei UVP-RL unterfallendes Projekt auf eine UVP-Pflicht hinzu zu beurteilen ist, sämtliche Auswahlkriterien aus Anhang römisch drei dieser Richtlinie, insbesondere die Lage in einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte, jedenfalls miteinzubeziehen wären. Der EuGH hat zwar im Urteil vom 25.5.2023, C-575/21, ausgesprochen, dass Artikel 4, Absatz 3, UVP-RL dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung, ob ein Vorhaben möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat und deshalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, das betreffende Projekt im Hinblick auf alle in Anhang römisch drei UVP-RL genannten Auswahlkriterien zu untersuchen hat, um die im Einzelfall relevanten Kriterien zu bestimmen, und sodann alle diese für den Einzelfall relevanten Kriterien heranziehen muss. Damit sind jedoch nur jene Konstellationen gemeint, in denen die UVP-Pflicht im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, Litera a, UVP-RL durch eine Einzelfalluntersuchung ermittelt wird, nicht hingegen jene Fälle, in welchen der Mitgliedstaat - wie vorliegend hinsichtlich Abfallbeseitigungsanlagen in den Ziffer eins bis 3 (Spalten 1 und 2) des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 - dafür im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, Litera b, UVP-RL Schwellenwerte bzw. Kriterien festgelegt hat. Dies ergibt sich deutlich aus dem vom EuGH in dieser Entscheidung zitierten Beschluss des Gerichtshofes vom 10.7.2008, C-156/07.