Es ist zwischen in das Projekt aufgenommenen Schutzmaßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, mit denen die etwaigen durch dieses Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass das Projekt das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt, und Maßnahmen im Sinne des Abs. 4 dieses Artikels, mit denen die schädlichen Auswirkungen auf ein geschütztes Gebiet ausgeglichen werden sollen, die im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit dieses Projektes nicht berücksichtigt werden dürfen, zu unterscheiden. Nur wenn ausreichende Gewissheit besteht, dass eine Maßnahme wirksam dazu beitragen wird, eine Beeinträchtigung zu vermeiden, und gewährleistet, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Gebiet als solches durch das Projekt nicht beeinträchtigt wird, kann eine solche Maßnahme bei der Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden (vgl. EuGH 25.7.2018, C-164/17, Grace und Sweetman, Rn. 47 und 51, mwN).Es ist zwischen in das Projekt aufgenommenen Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL, mit denen die etwaigen durch dieses Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass das Projekt das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt, und Maßnahmen im Sinne des Absatz 4, dieses Artikels, mit denen die schädlichen Auswirkungen auf ein geschütztes Gebiet ausgeglichen werden sollen, die im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit dieses Projektes nicht berücksichtigt werden dürfen, zu unterscheiden. Nur wenn ausreichende Gewissheit besteht, dass eine Maßnahme wirksam dazu beitragen wird, eine Beeinträchtigung zu vermeiden, und gewährleistet, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Gebiet als solches durch das Projekt nicht beeinträchtigt wird, kann eine solche Maßnahme bei der Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden vergleiche EuGH 25.7.2018, C-164/17, Grace und Sweetman, Rn. 47 und 51, mwN).