Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.08.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0401

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/04/0402

Ra 2024/04/0403

Ra 2024/04/0404

Ra 2024/04/0405

Ra 2024/04/0406

Ra 2024/04/0407

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0016 B 21. Juni 2017 RS 12

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bringt bereits der Wortlaut des Artikel 6, Absatz 3, der FFH-RL zum Ausdruck, dass eine Prüfung der Verträglichkeit der Pläne oder Projekte für ein besonderes Schutzgebiet deren Genehmigung vorauszugehen hat, und die Gesamtwirkungen aus der Kombination dieser Pläne oder Projekte mit anderen Plänen oder Projekten im Hinblick auf die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu berücksichtigen sind. Eine solche Prüfung setzt somit voraus, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Planes oder Projekts zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten diese Ziele beeinträchtigen könnten (EuGH (Große Kammer) vom 7. September 2004, C-127/02, Landelijke Vereniging tot Behoud van de Waddenzee und Nederlandse Vereniging tot Bescherming van Vogels gg Staatssecretaris van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij, Rz 53 f; vergleiche idZ VwGH vom 2. Mai 2005, 2005/10/0019 (VwSlg 16.618 A/2005)).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040401.L02