Verwaltungsgerichtshof
01.08.2025
Ra 2024/04/0401
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0402
Ra 2024/04/0403
Ra 2024/04/0404
Ra 2024/04/0405
Ra 2024/04/0406
Ra 2024/04/0407
Die Beurteilung der Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des betreffenden Gebietes ist im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen. Damit ein Gebiet nicht im Sinne von Artikel 6, Absatz 3, zweiter Satz FFH-RL als solches in seiner Eigenschaft als natürlicher Lebensraum beeinträchtigt wird, muss es in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben, was voraussetzt, dass seine grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne dieser Richtlinie aufgenommen wurde, dauerhaft erhalten werden vergleiche EuGH 21.7.2016, C-387/15, C-388/15, Orleans u.a., Rn. 45 und 47, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040401.L03