Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.08.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0401

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/04/0402

Ra 2024/04/0403

Ra 2024/04/0404

Ra 2024/04/0405

Ra 2024/04/0406

Ra 2024/04/0407

Rechtssatz

Es ist zwischen in das Projekt aufgenommenen Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL, mit denen die etwaigen durch dieses Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass das Projekt das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt, und Maßnahmen im Sinne des Absatz 4, dieses Artikels, mit denen die schädlichen Auswirkungen auf ein geschütztes Gebiet ausgeglichen werden sollen, die im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit dieses Projektes nicht berücksichtigt werden dürfen, zu unterscheiden. Nur wenn ausreichende Gewissheit besteht, dass eine Maßnahme wirksam dazu beitragen wird, eine Beeinträchtigung zu vermeiden, und gewährleistet, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Gebiet als solches durch das Projekt nicht beeinträchtigt wird, kann eine solche Maßnahme bei der Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden vergleiche EuGH 25.7.2018, C-164/17, Grace und Sweetman, Rn. 47 und 51, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040401.L04