Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2021/17/0209
Entscheidungsdatum
22.12.2023
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/17/0033 E 23. Februar 2012 RS 2
Stammrechtssatz
Nach der hg. Rechtsprechung muss auch der in § 53 Abs. 1 GSpG vorausgesetzte "Verdacht" hinreichend substanziiert sein und - gestützt auf Tatsachenfeststellungen - im Beschlagnahmebescheid schlüssig begründet werden, wenngleich eine abschließende, einer juristischen "Feinprüfung" standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel im Beschlagnahmebescheid noch nicht erforderlich ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2009, Zl. 2005/17/0223 und Zl. 2008/17/0009). Diese Anforderungen beziehen sich auf die Begründung der Beschlagnahmebescheide nach § 53 GSpG. Spezielle Anforderungen an die Gestaltung des Spruches wurden jedoch in der hg. Rechtsprechung nicht gestellt.Nach der hg. Rechtsprechung muss auch der in Paragraph 53, Absatz eins, GSpG vorausgesetzte "Verdacht" hinreichend substanziiert sein und - gestützt auf Tatsachenfeststellungen - im Beschlagnahmebescheid schlüssig begründet werden, wenngleich eine abschließende, einer juristischen "Feinprüfung" standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel im Beschlagnahmebescheid noch nicht erforderlich ist vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2009, Zl. 2005/17/0223 und Zl. 2008/17/0009). Diese Anforderungen beziehen sich auf die Begründung der Beschlagnahmebescheide nach Paragraph 53, GSpG. Spezielle Anforderungen an die Gestaltung des Spruches wurden jedoch in der hg. Rechtsprechung nicht gestellt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170209.L03
Im RIS seit
13.02.2024
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Dokumentnummer
JWR_2021170209_20231222L03