Verwaltungsgerichtshof
22.12.2023
Ra 2021/17/0209
GRS wie Ra 2019/17/0066 E 9. Dezember 2019 RS 2
Der Umstand allein, dass die Bespielung der Apparate und damit die Durchführung von Probespielen zum Zeitpunkt der glücksspielrechtlichen Kontrolle nicht (mehr) möglich war, führt für sich genommen noch nicht dazu, dass schon deshalb angenommen werden könnte, der Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten sei entkräftet.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170209.L04