Verwaltungsgerichtshof
22.12.2023
Ra 2021/17/0209
Es gibt keine ausdrückliche Vorschrift, der zufolge der Spruch eines Beschlagnahmebescheids gemäß Paragraph 53, GSpG 1989 über die Anordnung der Beschlagnahme hinaus weitere inhaltliche Voraussetzungen erfüllen müsste.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170209.L01